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und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
§ 2
Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Ge-
setze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maß-
gabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier
Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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(Nr. 1850.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die
Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888
(Reichs-Gesetzbl. S. 57). Vom 4. März 1889.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 4. Februar d. J. beschlossen,
dem durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 301)
veröffentlichten Beschlusse des Bundesraths,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung
der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 57), soweit sich der Beschluß auf den §. 16 Absatz 3 der
Gewerbeordnung stützt,
die Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 4. März 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.