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6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere
Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen
während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist.
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine
Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese
Bestimmung zu veröffentlichen
§. 13.
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossen-
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
$. 14.
Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich
befindet, behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung hat die im §. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Derselben sind zwei beglaubigte Abschriften des Statuts und eine durch das Ge-
richt der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen beizu-
fügen. Die Bestimmung im §. 11 Absatz 3 findet Anwendung.
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung
der erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem
Genossenschaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu
machen.
§ 15.
Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es
zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden,
unbedingten Erklärung des Beitritts.
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden
behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte ($. 10) ein-
zureichen. Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen.
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Ein-
reichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu
benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte auf-
bewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den An-
tragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß
zu setzen.
§. 16.
Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte
Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung be-
schlossen werden.