Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit 
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere 
Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist; 
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen 
während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist. 
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine 
Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese 
Bestimmung zu veröffentlichen 
§. 13. 
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossen- 
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
$. 14. 
Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie sich 
befindet, behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung hat die im §. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. 
Derselben sind zwei beglaubigte Abschriften des Statuts und eine durch das Ge- 
richt der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen beizu- 
fügen. Die Bestimmung im §. 11 Absatz 3 findet Anwendung. 
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung 
der erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem 
Genossenschaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu 
machen. 
§ 15. 
Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister bedarf es 
zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden, 
unbedingten Erklärung des Beitritts. 
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden 
behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte ($. 10) ein- 
zureichen. Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen. 
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Ein- 
reichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Beitretenden 
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu 
benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte auf- 
bewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den An- 
tragsteller unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß 
zu setzen. 
§. 16. 
Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf bestimmte 
Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung be- 
schlossen werden.
	        
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