Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens sowie zur Er- 
höhung des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der 
erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Zu sonstigen Aenderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit von drei Vier- 
theilen der erschienenen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse 
aufstellt. 
Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften 
des §. 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung zwei 
Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. Die Veröffentlichung des Beschlusses 
findet nur insoweit statt, als derselbe eine der im §. 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten 
Bestimmungen zum Gegenstande hat. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschafts- 
register eingetragen worden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen. 
§. 17. 
Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und 
Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er- 
werben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelzgesetzbuchs, 
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
§. 18. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zu- 
nächst nach dem Statut. Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
§. 19. 
Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich ergebende Gewinn 
oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu vertheilen. Die Vertheilung ge- 
schieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältniß ihrer auf den Geschäfts- 
antheil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältniß ihrer 
durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum 
Schlusse des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die 
Zuschreibung des Gewinns erfolgt solange, als nicht der Geschäftsantheil erreicht ist. 
Das Statut kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung von Gewinn 
und Verlust aufstellen, sowie Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn 
vor Erreichung des Geschäftsantheils an die Genossen auszuzahlen ist. Bis zur 
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Aus- 
zahlung des Gewinns nicht statt.
	        
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