— 71 —
setzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs
seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben,
sofern der Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und
der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein.
§. 65.
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines
bestimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den
Wohnsitz in dem Bezirke aufgiebt, zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen Austritt
schriftlich erklären.
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß
er zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe.
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen
Behörde beizubringen.
§. 66.
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie
wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben
Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schlusse des Geschäftsjahres aus der
Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann
die Ausschließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen solchen Genossenschaft
auch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Orte betreibt.
Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt werden.
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem
von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen.
Von dem Zeitpunkte der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr
an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes oder
des Aussichtsraths sein.
§. 67.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder des
Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen
Schlusse sie stattgefunden hat, dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen ein-
zureichen. Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Auf-
kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im
§. 64 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift des
Pändungs- und Ueberweisungsbeschlusses beizufügen.
Imgleichen hat der Vorstand im Falle des §. 65 mit der Bescheinigung
die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie
im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen.
Die Einreichung ist bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkte und,
wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu bewirken.
Reichs. Gesetzbl. 1889. 17