Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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setzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs 
seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, 
sofern der Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist. 
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und 
der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein. 
§. 65. 
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines 
bestimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den 
Wohnsitz in dem Bezirke aufgiebt, zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen Austritt 
schriftlich erklären. 
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß 
er zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. 
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen 
Behörde beizubringen. 
§. 66. 
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie 
wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben 
Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schlusse des Geschäftsjahres aus der 
Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann 
die Ausschließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen solchen Genossenschaft 
auch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Orte betreibt. 
Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt werden. 
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem 
von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen. 
Von dem Zeitpunkte der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr 
an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes oder 
des Aussichtsraths sein. 
  
§. 67. 
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder des 
Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen 
Schlusse sie stattgefunden hat, dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen ein- 
zureichen. Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Auf- 
kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im 
§. 64 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift des 
Pändungs- und Ueberweisungsbeschlusses beizufügen. 
Imgleichen hat der Vorstand im Falle des §. 65 mit der Bescheinigung 
die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie 
im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen. 
Die Einreichung ist bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkte und, 
wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu bewirken. 
Reichs. Gesetzbl. 1889. 17
	        
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