Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 73 — 
§. 73. 
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des 
Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. 
§. 74. 
Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein 
Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und 
hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, 
sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon 
Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage 
den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Uebertragung 
ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. 
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10) ohne Verzug 
einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zugleich die schriftliche Ver- 
sicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden 
Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. 
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unver- 
züglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. 
Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der 
Eintragung des letzteren erfolgen. Die Vorschriften der §§. 15, 69 und 70 finden 
entsprechende Anwendung. 
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des 
Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens 
die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu 
leisten, als zu derselben der Erwerber unvermögend ist. 
§. 75. 
Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Ge- 
schäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem 
Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben 
fortgesetzt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten 
ausgeübt werden. 
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug 
dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. 
Die Vorschriften in §. 68 Absatz 1, §§. 69 bis 73 finden entsprechende 
Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung und Liquidation. 
§. 76. 
Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit 
aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der 
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