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§. 132.
Eine Uebertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle des §. 128
an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bisheriges Guthaben mit dem
ihm zuzuschreibenden Betrage die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile ent-
sprechende Gesammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im §. 74 vorgesehene
Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen verbleibt es bei den Be-
stimmungen im §. 131.
§. 133.
Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist außer den im §. 31 vor-
gesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Gesammtbetrag, um welchen
in diesem Jahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der Genossen sich
vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffent-
lichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
§. 134.
Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer dem Falle
der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt, sofern diese ein
Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt. Der Vorstand
hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahresbilanz oder aus einer
im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die Eröffnung des Konkurs-
verfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 92 Absatz 2, 3, §. 93 finden
entsprechende Anwendung.
§. 135.
Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf
Leistung von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch ge-
nommen werden. Im Uebrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger die
stimmungen in §§. 116 bis 119 Anwendung.
§. 136.
Außer dem Falle des §. 88 kann in dem Falle, daß entgegen den Vor-
schriften in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird,
der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths
oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie
von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht
werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren
statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Verpflichtung zum Antrage auf
Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, eine Zahlung geleistet wird,
rücksichtlich des Ersatzes derselben.
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben,
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.