Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften. 
§. 137. 
Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche 
mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen 
umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle 
der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Absatz 2, §. 88 Absatz 1 bis 3). 
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter 
Haftpflicht. 
Die Vorschriften im §. 127 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. 
§. 138. 
Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder einer Genossen- 
schaft mit beschränkter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder 
mit unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen 
der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut kann noch 
andere Erfordernisse aufstellen. 
§. 139. 
Die Umwandlung (§§. 137, 138) ist auch gegenüber den vor der Ein- 
tragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossenschaft Aus- 
geschiedenen wirksam. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß- 
pflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in An- 
spruch genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als achtzehn Monate vor 
der Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit 
beschränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige Haft- 
summe beschränkt.
 
Neunter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
§. 140. 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden, 
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß 
und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 141. 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte (§. 10) zu 
Reichs. Gesetzbl. 1889. 19
	        
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