Metadata: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Köder — König, 
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gleichen Gruppe angehörigen Mitarbeitern auf- 
treten kann. In dieser Erwägung sind in § 152 
Abs. 1 GewO. alle Verbote und Strafbest. auf- 
gehoben worden, die gegen Verabredungen und 
Vereinigungen von Arbeitgebern und gew. Arbei- 
tern zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsbedingungen früher bestanden. Unter 
K. ist daher zu verstehen das Recht der Arbeiter 
und Arbeitgeber, sich zur Erlangung günstiger 
Lohn= und Arbeitsbedingungen zu verbinden. Sie 
gilt für alle Gewerbebetriebe, auf welche die GewO. 
Anwendung findet, weiter für Unternehmer und 
Gehilfen im Handels= und Apothekengew., § 154 
Abs. 1 GewO., sowie für die Besitzer und Arbeiter 
in Bergwerken, Salinen usw., § 154 a Abs.1 GewO.; 
Lehrlinge haben das Koalitionsrecht nicht, § 127 
GewO. Zur Erlangung günst. Arbeitsbedingungen 
können neben der Einstellung der Arbeit (Streik) 
oder der Entlassung der Arbeiter (Aussperrung) 
auch beliebige andere Mittel angewendet werden. 
Nur dürfen diese Mittel nicht gegen die allg. 
Strafges. verstoßen und ebensowenig gegen § 153 
GewO., welcher bei Strafe (Gefängnis bis zu 
3 Mon.) es verbietet, andere durch Anwendung 
körperlichen Zwangs, durch Drohungen, Ehr- 
verletzung oder Verrufserklärung zu bestimmen, 
an solchen Verabredungen teilzunehmen oder ihnen 
Folge zu leisten oder sie zu hindern, von solchen 
Verabredungen zurückzutreten, oder auch Einwir- 
kungen dieser Art nur zu versuchen. Zivilrechtlich 
ist die Koalitionsfreiheit noch insofern beschränkt, 
als jedem Teilnehmer der Rücktritt von der Ver- 
einigung oder Verabredung freisteht und weder auf 
die Erfüllung solcher Verabredungen geklagt no 
die Nichterfüllung eines solchen Vertrags im Weg 
der Einrede geltend gemacht werden kann, § 152 
Abs. 2 Gew O. Brenner. 
Köder s. Angelfischerei. 
Köderfischfang s. Fischereipflege b. 7. 
König, Königliches Haus. 1 I. Träger der w. 
Staatsgewalt und Mitträger der Reichsgewalt. 
Heiligkeit und Unverletzlichkeit. 1 „Der König ist 
das Haupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte 
der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die 
Verfassung festgesetzten Best. aus. Seine Person 
ist heilig und unverletzlich“", VU. § 4. Während die 
Staatsgewalt dem Staat selbst, d. h. der rechtlichen 
Ordnung des w. Volks, zusteht, ist nach Vll. 8 4 
der König der Inhaber oder Träger der Staats- 
gewalt; er vereinigt in sich, wie Vl. 8 4 sagt, 
„alle Rechte der Staatsgewalt“, und zwar kraft 
eigenen, durch Geburt und Thronfolge erworbenen, 
nicht durch Wahl oder Ernennung übertragenen 
Rechts. Er kann aber die Rechte der Staats- 
gewalt nur in den Formen und Beschränkungen 
ausüben, welche die Vl. festgestellt hat. Die w. 
Staatsgewalt ist nun aber durch den Eintritt von 
W. in das d. Reich, s. Verfassung, der Souveräni- 
tät des R. unterworfen worden und kann seitdem 
nur noch innerhalb der durch RVerf. und Res. 
gesogenen Grenzen ausgeübt werden. Daraus er- 
gibt sich auch für den K. eine weitere Beschränkung 
seiner Rechte; doch entspricht dieser Beschränkung 
andererseits ein Zuwachs von Rechten, nämlich 
Königliches Haus. 
die Mitwirkung bei Ausübung der Reichsgewalt. 
Da nämlich Träger der RGewalt (der Rouveräni-- 
tät) die Träger der Einzelstaatsgewalten, d. h. die 
deutschen Fürsten und die Senate der freien 
Städte in ihrer Gesamtheit sind, so ist der K. 
zugleich Mitinhaber der RöSouveränität. Die 
Heiligkeit und Unverletzlichkeit des K. kommt recht- 
lich in f. Richtungen zum Ausdruck: 1. ist er durch 
die Vorschr. des St G. über Hochverrat, über Tät- 
lichkeiten und Beleidigungen, § 80, 81, 94, 95, bes. 
geschützt; 2. ist er weder für seine staatlichen noch 
für seine privaten Handlungen jemandem ver- 
antwortlich; vor keinem Gericht irgendwelcher Art 
kann er wegen derselben belangt werden. Nur in 
bürgerlichen, sein Privatvermögen oder seine 
Zivilliste betr. Rechtstreitigkeiten hat er als Partei 
vor dem OL. Recht zu geben, § 5 EcG#SPr ., 
Art. 1 Abs. 2 AG.SPr O., Rabl. 99 545.— KX II. Die 
Rezgierungsrechte des Königs und ihre Beschrän- 
kungen. 1 Innerhalb der ihm durch die Verf. 
auferlegten Schranken (Zustimmung anderer 
Staatsorgane, Beobachtung gewisser Formen) 
führt der K. die Regierung des Staats. Ihm ist 
der Huldigungseid, f. d., zu leisten. Er 
erläßt die Gesetze in Form königlicher Be- 
fehle, s. Gesetzgebung II. Ihm steht die Berufung, 
Eröffnung, Vertagung, Entlassung und Auflösung 
des Landtags zu, s. Landtag V. Der K. hat ferner 
die vollziehende Gewalt. Ueber sein Ver- 
ordnungsrecht s. Verordnungen, über sein 
Recht der Organisation der Behörden s. Be- 
hördenorganisation. Die Minister werden von 
ihm aus freier Entschließung ernannt und ent- 
lassen, s. Minister. Ebenso ernennt und be- 
aufsichtigt er die Beamten, die inner- 
halb der Schranken der Ges. seine Weisungen zu 
befolgen haben, soweit nicht für die Entscheidungen 
der Beamten, bes. der Richter, das Ges. allein 
maßgebend ist: VU. § 43—45, 93. Doch ergehen 
auch die gerichtl. Urteile im Namen des K., Vl. 
§ 92; diese Vorschr. bringt, abgesehen von der 
Ehrenbezeugung, die sie enthält, zum Ausdruck, daß 
der K. als Träger der Staatsgewalt auch Träger 
der in der Staatsgewalt enthaltenen Justizhoheit 
ist. Wenn zufolge der in GG. § 1 und Vl. § 93 
gewährleisteten Unabhängigkeit der Gerichte deren 
Urteile auch jedem Eingriff der Verwaltung ent- 
zogen sind, so ist doch dem K. die Gnaden- 
gewalt verblieben, s. Begnadigungsrecht. Er 
vertritt ferner den Staat in allen seinen Verhält- 
nissen gegen auswärtige Staaten, s. Aus- 
wärtige Angelegenheiten. Als Träger der w. 
Staatsgewalt vertritt der K. auch W. dem Reich 
gegenübecr, ernennt also namentlich auch die 
w. Bevollmächtigten zum Bdrt. Ferner übt der 
K. die w. Kontingentsherrlichkeit aus, 
s. Kriegswesen. Ueber die Stellung des Königs 
gegenüber der Kirche s. Episkopalwesenz;z 
über die zur Gültigkeit aller Regierungsakte er- 
forderliche ministerielle Gegenzeich- 
nung s. Minister. — # UI. Die Ehren= oder 
Maiestätsrechte des Königs 1x stehen i. G. zu den 
Regierungsrechten (II.). Während die letzteren der 
Erfüllung der Staatsaufgaben dienen, bringen die
	        
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