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Zehnter Abschnitt.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
§. 146.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§. 147.
Die Vorschriften in Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs finden auf
das Genossenschaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Gericht zu be-
stimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.
§. 148.
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmtliche Mit-
glieder des Vorstandes oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder
in beglaubigter Form einzureichen.
Die in §§. 16, 28, §. 31 Absatz 2, §. 49 Absatz 4, §. 61 Absatz 2, §. 82,
§. 83 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch
zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
Für den Eintritt der in §. 13, §. 16 Absatz 4, §§. 29, 84, 139 vor-
gesehenen Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Genossenschaftsregister der
Hauptniederlassung.
§. 149.
Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung oder
Vormerkung des Austritts, der Ausschließung oder des Todes von Genossen,
sowie von der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Genossen hat
das Gericht (§. 10) dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung
der dort geführten Liste Mittheilung zu machen.
Imgleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft, sowie
der Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Genossenschaftsregister einer jeden
Zweigniederlassung mitzutheilen.
§. 150.
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das Genossen-
schaftsregister oder die Liste der Genossen oder auf Vormerkung in der letzteren
finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Entscheidung über Eintragungen
in das Handelsregister zulässig sind.
§. 151.
Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die
in vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anträge, sowie für die Eintragungen
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