Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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und Vormerkungen werden nicht erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet 
nach §§. 79, 80 und 80 b des Gerichtskostengesetzes statt. 
§. 152. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§§. 10) zur Be- 
folgung der in §. 8 Absatz 2 , §. 14, §. 16 Absatz 3, §§. 28, 30, §. 59 Absatz 2, 
§. 61, §. 76 Absatz 2, §. 77 Absat 2, §. 127 Absatz 2, §. 137 Absatz 3 ent. 
haltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen im Betrage von zwanzig bis sechs- 
hundert Mark anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vonstandes 
und die Liquidatoren zur Befolgung der im §. 31 Absatz 2, §. 45, §. 46 Absatz 2, 
§. 49 Absatz 3 und 4, §. 82, §. 83 Absaz 2, §. 87 Absatz 1, §. 148 Absatz 2 
enthaltenen Vorschriften anzuhalten. 
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur 
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels- 
register gelten. 
§. 153. 
Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth- 
schaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 415) mit der 
Deklaration vom 19. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 101), sowie die Vor- 
schriften in §§. 195 bis 197 der Konkursordnung und im §. 3 Albsatz 4 des 
Einführungsgesetzes zu derselben werden aufgehoben. Unberührt bleibt die Vor- 
schrift im §. 6 des letzteren Gesetzes. 
Wo in anderen Gesetzen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 
1868 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 154. 
Auf die in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 eingetragenen Ge- 
nossenschaften findet das gegenwärtige Gesetz mit den in den nachfolgenden Para- 
graphen enthaltenen Maßgaben Anwendung. 
§. 155. 
Die Genossenschaften haben in die Firma die zusätzliche Bezeichnung: "ein- 
getragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“ aufzunehmen. Zur An- 
meldung dieses Zusatzes ist der Vorstand von dem Gerichte (§§. 10, 14) durch 
Ordnungsstrafen in Gemäßheit des §. 152 anzuhalten. 
§. 156. 
Solange in dem Statut einer Genossenschaft die im §. 7 Nr. 4 vor- 
gesehene Bestimmung über die Bildung eines Reservefonds nicht getroffen ist, 
hat die Genossenschaft von dem nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden 
Geschäftsjahre an zur Bildung des Reservefonds mindestens den zehnten Theil 
des jährlichen Reingewinns zu verwenden.
	        
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