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(Nr. 1880.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
thun kund und fügen zu wissen:
Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig
Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und
Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit
sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen
zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Malais , den 11. Dezember 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.