Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr. 1880.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
thun kund und fügen zu wissen: 
Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig 
Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf 
Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und 
Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit 
sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen 
zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben: 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Malais , den 11. Dezember 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.