Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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so viel mehr zu versichern. Immaßen denn meinem jüngern Sohn und deßen 
Nachkommen die Verpfändung, Veräußerung, Cedirung und Verschaffung an 
einen andern, sowohl auch die üble Administration derer ihnen zuge&£igneten 
Lehengüter eben so scharf und genau et cum eflectu Kraft dieses inhibiret und 
verbothen seyn sollen, als solches im 15° Punct meiner vorigen Disposition we- 
gen der Herrschaft Schleiz und künftig etwan dazu kommenden Augmenti wohl- 
bedöchtig geschehen, gestalt Ich unvermeldten 15' Punct auch von des jüngern 
Sohnes Lehngütern ebenmäßig, als würde er von Wort zu Wort anhero wieder- 
holt, in Kraft dieses verstanden und zu deßen reciprocirlichen Nachlebung meine 
beyden Söhne und ihre Descendenten nochmals kräftigst verbunden, hierüber 
auch ferneres verordnet haben will, daß bey ofterwähnten mei- 
nem jüngern Sohn zugetheilten Lehngütern unter seinen münn- 
lichen Descendenten das Jus Primogeniturae gleichermassen und 
mit eben den Conditionibus wie Kraft mehrangezogener Dispo- 
sition bey der Herrschaft Schleiz observiret und eingeführet 
werden soll. 
Was nun ferner und Drittens meine geliebte Tochter Frau Aemilien Agnei- 
sen vermählte Gräfin von Promnitz betrift, obwohl dieselbe bey und nach ihrer 
Verchelichung eine Standesmäßige Ausstattung wie nicht weniger an Mütterli- 
chen ein weit mehreres als ihr zukommen, erhalten, So soll doch mein älterer 
Sohn, Heinrich der Eilfte, ohne einzigen Beytrag des Jüngern ihr annoch Zwey- 
tausend Reichsthaler aus der Herrschaft Schleiz gegen gebührliche Quittung und 
Vorzicht zahlen und entrichten, hierüber auch meine Tochter mit denen Schulden, 
Begräbniskosten und andern Oneribus nichts zu schaffen haben, welche Zwey- 
tausend Reichsthaler nebenst obgedachter Standesmäßiger Ausstattung, sammt 
demjenigen so sie an mütterlichen zu viel bekommen ich ihr ebenfalls honorabili 
institutionis heredis titulo verlaße, und kann aus väterlichen habenden Vertrauen 
mich zu ihr keines andern versehen, als daB sie damit wohl zufrieden seyn und 
ihren Brüdern nicht alleine die ihnen ohnedies allein gehörige Lehngüter, son- 
dern auch alle dabey befindliche Mobilia und Moventia (als oben mit mehreren 
gedacht) ohne einzigen An- und Zuspruch gerne gönnen, und also aus meiner 
Verlaßenschaft, ein mehreres nicht, als was ihr hierinnen verordnet, es geschehe 
auch unter was vor praetext oder Vorwand als es immer wolle, verlangen, noch 
weniger diese meine väterliche Disposition und Theilung unter den Kindern will 
sie anders Gottes Seegen, welchen ich ihr von Herzen wünsche, zu gewarten 
haben, anfechten, noch solches andern zu thun verstatten werde, in sonderbare 
fernerer Betrachtung, daß ihr gleichwohl über die schon erwähnte Standesmüßige 
Ausstattung zum Mütterlichen und daher rührenden Forderungen, besage des 
sub Acto vom 16. Juny 1682 aufgerichteten Recesses und der unterm 8/18. Juny 
1685 ertheilten Hauptquittung Sechstausend und Fünfhundert Reichsthaler para- 
phernal-Gelder ohne einzigen Abzug und Kosten entrichtet worden, da doch die 
ihr daran zukommende und competirte quanta und zwar wann ich als usu fru- 
ctuarius dem die Zinnßen nicht allein bey währenden, sondern auch nach geen- 
digten Ehestand vermöge der Ehepacten ad dies vitae allein zukommen, das
	        
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