Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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dieselben, nachdem der betheiligte Beisitzer von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt 
ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet 
die im §. 11 Absatz 2 bezeichnete Stelle. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung 
etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumniß. Die Höhe der 
letzteren ist durch das Statut festzusetzen; eine Zurückweisung derselben ist un- 
statthaft.  
§. 19. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder 
bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amt nach 
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, ist des Amts zu entheben. Die Enthebung 
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betheiligten. 
Ein Mitglied des Gewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung 
seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amts entsetzt werden. Die Ent- 
setzung erfolgt durch das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen 
Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften 
entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf 
Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben. 
§. 20. 
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem 
Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungsbehörde beauftragten Be- 
amten, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die 
Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. 
§. 21. 
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht 
rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, 
sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark, sowie in die verursachten 
Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorsitzenden aus- 
gesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verur- 
theilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Landgericht statt, in 
dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach 
den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
§. 22. 
Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in diesem Gesetze 
ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden. 
Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse 
Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist.
	        
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