Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
§. 22. 
 Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach- und 
Streitstandes auf Grundlage der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung 
der in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden und den Beisitzern, welche bei denselben mitgewirkt haben, 
zu unterschreiben. 
§. 23. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, 
nach Maßgabe des §. 15 namentlich aufzuführen, und der Sitzungstag, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§. 24) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Schiedsgericht für......... “ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
§. 24. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
Geschäftsbetrieb und Beschwerden. 
§. 25. 
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre Sitze 
zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden anderen 
Behörden. 
Auf Beschwerden über eine das Prozeßverfahren vor dem Schiedsgericht 
leitende Verfügung entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Geschäftssprache. 
§. 26. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Be- 
stimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
Reichs. Gesetzbl. 1890. 48
	        
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