Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 206 — 
(Nr. 1925.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert., 
Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien-Bank des 
Großherzogthums Posen in Posen. Vom 9. Dezember 1890. 
Das Recht der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen, 
Banknoten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 12. Januar 1876 bestätigten 
Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der 
Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen unter dem 17. März 1874 
beziehungsweise 17. März 1883 ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben 
angeordnet: 
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen 
Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Berliner Börsenzeitung, 
in der Posener Zeitung, 
im Posener Tageblatt. 
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 15. Januar 
1891 zu erfolgen. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
ab bis zum 15. März 1891 bei der Kasse der Provinzial-Aktien-Bank 
des Großherzogthums Posen in Posen und bei der Kasse der Deutschen 
Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 15. März 1891 hören die mit der Firma der Provinzial- 
Aktien-Bank des Großherzogthums Posen umlaufenden Noten auf, 
Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher 
Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Provinzial-Aktien- 
Bank des Großherzogthums Posen bis zum Ablauf des Januar 1893 
eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 9. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
 
 Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
 Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.