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nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde,
durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein
würde.
§. 3.
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei-
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver-
gehen gehört.
§. 4.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver-
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach
dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in
Verbindung mit einander, zu erwarten steht.
§. 5.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden
Sachen wird der Gerichtsbehörde erster Instanz in Jaluit übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
§. 6.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle
des Reichsgerichts und des deutschen Konsulargerichts in Apia (Gesetz über die
Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43, Verordnung vom 13. September 1886
§. 4) eine Gerichtsbehörde zweiter Instanz am Sitze des Kaiserlichen Kommissars
errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz er-
mächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 6
Absatz 2, §§. 7, 8, 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.
Der §. 4 der Verordnung vom 13. September 1886 tritt außer Kraft.
§. 7.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Ge-
richtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen