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Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird.
§. 105 d.
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vor-
kommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht
gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths
Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 zugelassen werden.
Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle
Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung
des §. 105 c Absatz 3.
Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt
zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 105 e.
Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Fest-
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb-
werken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Aus-
nahmen von den im §. 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die
Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
§. 105 c Absatz 3 zu erfolgen.
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Be-
triebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der §§. 20
und 21.
§. 105 f.
Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht
vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest-
tagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von
der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden.
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen
Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der
Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugäng-
lichen Stelle auszuhängen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen
ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten,