Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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erlassenen  Anordnungen  zuwider  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung
  giebt  oder  den  §§.  41a    und  55a,  oder  den  auf  Grund  des
§.  105b    Absatz  2  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

4.   Die  Ziffer  4  des  §.  147  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

4.  wer  den  auf  Grund  des  §.  120d    endgültig  erlassenen  Verfügungen  oder
den  auf  Grund  des  §.  120e  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;

5.   Hinter  Ziffer  4  des  §.  147  Absatz  1  wird  eingeschaltet:

5.  wer  eine  Fabrik  betreibt,  für  welche  eine  Arbeitsordnung  (§.  134a)
nicht  besteht,  oder  wer  der  endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen
Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeitsordnung  (§.  134f)  nicht  nachkommt.


6.  Der  §.  147  erhält  am  Schlusse  folgenden  neuen  Absatz:

In  dem  Falle  zu  4  kann  die  Polizeibehörde  bis  zur  Herstellung  des
der  Verfügung  oder  der  Vorschrift  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung
des  Betriebes,  soweit  derselbe  durch  die  Verfügung  oder  die  Vorschrift
getroffen  wird,  anordnen,  falls  dessen  Fortsetzung  erhebliche  Nachtheile  oder
Gefahren  herbeizuführen  geeignet  sein  würde.

7.  Der  §.  148  Absatz  1  erhält  folgende  Zusätze:

11.  wer  der  Bestimmung  des  §.  134c  Absatz  2  zuwider  gegen  Arbeiter
Strafen  verhängt,  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind
oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder
oder  die  im  §.  134b  Nr.  5  bezeichneten  Beträge  in  einer  in  der  Arbeitsordnung
  nicht  vorgesehenen  Weise  verwendet;

12.  wer  es  unterläßt,  der  durch  §§.  134e  Absatz  1  und  134g  für  ihn
begründeten  Verpflichtung  nachzukommen;

13.  wer  dem  §.  115a  oder  den  auf  Grund  des  §.  119a  erlassenen
statutarischen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

8.   Die  Ziffer  7  des  §.  149  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

7.  wer  es  unterläßt,  den  durch  §§.  105c  Absatz  2,  134e  Absatz  2,  138,
138a  Absatz  5,  139b  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen


9.  Die  Ziffer  2  des  §.  150  erhält  folgende  Fassung:

2.  wer  außer  dem  im  §.  146  Ziffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;

10.   Der  §.  150  erhält  folgende  Zusätze:
4.  wer  den  Bestimmungen  des  §.  120  Absatz  1  oder  einer  auf  Grund
des  §.  120  Absatz  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt;


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