Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 7. 
In den Anmeldeabtheilungen bedarf es der Berathung und Abstimmung 
in einer Sitzung für Beschlüsse über die Bekanntmachung der Anmeldung, sowie 
für Beschlüsse, durch welche die Anmeldung oder ein Einspruch ganz oder theil- 
weise zurückgewiesen wird. 
Für die Beschlüsse der Beschwerdeabtheilungen, durch welche eine auf Grund 
des §. 16 des Patentgesetzes erhobene Beschwerde erledigt wird, sowie für die 
nach §§. 26, 29 und 30 des Patentgesetzes ergehenden Entscheidungen der Be- 
schwerdeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung bedarf es der Berathung und 
Abstimmung in einer Sitzung. An den Entscheidungen nehmen außer dem 
Präsidenten und dem weiteren rechtskundigen Mitgliede die beiden für die Sache 
bestellten Berichterstatter und ein drittes von dem Präsidenten vorher bestimmtes 
technisches Mitglied theil. 
§. 8. 
Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Ist eine Anhörung der Betheiligten (Patentgesetz §. 25, §. 26 Absatz 3, 
§. 30 Absatz 2) vorhergegangen, so kann ein Mitglied, welches hierbei nicht zu- 
gegen gewesen ist, an der Abstimmung nicht theilnehmen. 
§. 9. 
Dem Plräsidenten liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behandlung der 
Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken. Zu diesem 
Behufe ist er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwohnen, auch 
sämmtliche Mitglieder zu Plenarversammlungen zu vereinigen und die Berathung 
des Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen. 
§. 10. 
Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach an bestimmten 
Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung darüber steht dem 
Präsidenten zu. 
§. 11. 
Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen der Abtheilungen 
erhalten die Unterschrift: 
Kaiserliches Patentamt 
und zusätzlich die vorschriftsmäßige Bezeichnung der Abtheilung. 
§. 12. 
Für das Zustellungswesen gelten folgende Vorschriften: 
1. Zustellungen, welche den Lauf der im §. 26 Absatz 1 des Patentgesetzes 
bezeichneten Frist bedingen, sowie Zustellungen in dem Verfahren vor 
59°
	        
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