— 362
§. 7.
Schleppdampfschiffe müssen mindestens einen Maschinisten vierter Klasse,
wenn sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, mindestens einen Maschi-
nisten dritter Klasse an Bord haben.
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Fahrten und Fischerei-
dampfschiffe müssen, wenn die Fahrt voraussichtlich nicht mehr als vierundzwanzig
Stunden ununterbrochen andauert, mindestens einen Maschinisten vierter Klasse,
sofern sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten dritter
Klasse an Bord haben. Bei voraussichtlich längerer Fahrtdauer müssen diese
Schiffe mindestens noch einen Maschinisten vierter Klasse an Bord haben.
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Fahrten müssen einen
Maschinisten dritter Klasse und mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, wenn
sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten zweiter Klasse
und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an Bord haben.
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 3 bezeichneten Fahrten müssen einen
Maschinisten zweiter Klasse und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an
Bord haben.
Seedampfschiffe auf der im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Fahrt müssen einen
Maschinisten erster Klasse und mindestens einen Maschinisten zweiter Klasse an
Bord haben.
II. Prüfungsverfahren.
§. 8.
Von den Landesregierungen werden Kommissionen zur Abnahme der
Maschinistenprüfungen eingesetzt. Jede Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.
Das eine Mitglied muß der Kaiserlichen Marine als Maschinen-Ingenieur
oder als Ober-Maschinist, welcher die Maschinen-Ingenieur-Prüfung bestanden
hat, angehören oder angehört haben, oder polytechnisch gebildet und Maschinist
erster Klasse in der Handelsflotte sein, oder als ein mit der Konstruktion und
dem Betrieb von Schiffsdampfmaschinen vertrauter Techniker anerkannt und in
einer dieser Eigenschaften mindestens zwölf Monate zur See gewesen sein. Das
zweite Mitglied muß Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule,
oder Lehrer der Mathematik sein.
Wer dem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht
ertheilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören.
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen
Hülfsleistungen können der Prüfungskommission besondere Kräfte beigeordnet werden.
§. 9.
Die Prüfungskommissionen machen die Prüfungstermine bei Beginn eines
jeden Jahres bekannt. Gleichzeitig geben sie hiervon dem zuständigen Reichs-