Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 7. 
Schleppdampfschiffe müssen mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, 
wenn sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, mindestens einen Maschi- 
nisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Fahrten und Fischerei- 
dampfschiffe müssen, wenn die Fahrt voraussichtlich nicht mehr als vierundzwanzig 
Stunden ununterbrochen andauert, mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, 
sofern sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten dritter 
Klasse an Bord haben. Bei voraussichtlich längerer Fahrtdauer müssen diese 
Schiffe mindestens noch einen Maschinisten vierter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Fahrten müssen einen 
Maschinisten dritter Klasse und mindestens einen Maschinisten vierter Klasse, wenn 
sie aber zur Beförderung von Reisenden dienen, einen Maschinisten zweiter Klasse 
und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an Bord haben. 
Seedampfschiffe auf den im §. 2 Absatz 3 bezeichneten Fahrten müssen einen 
Maschinisten zweiter Klasse und mindestens einen Maschinisten dritter Klasse an 
Bord haben. 
Seedampfschiffe auf der im §. 2 Absatz 4 bezeichneten Fahrt müssen einen 
Maschinisten erster Klasse und mindestens einen Maschinisten zweiter Klasse an 
Bord haben. 
II. Prüfungsverfahren. 
§. 8. 
Von den Landesregierungen werden Kommissionen zur Abnahme der 
Maschinistenprüfungen eingesetzt. Jede Prüfungskommission besteht aus einem 
Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. 
Das eine Mitglied muß der Kaiserlichen Marine als Maschinen-Ingenieur 
oder als Ober-Maschinist, welcher die Maschinen-Ingenieur-Prüfung bestanden 
hat, angehören oder angehört haben, oder polytechnisch gebildet und Maschinist 
erster Klasse in der Handelsflotte sein, oder als ein mit der Konstruktion und 
dem Betrieb von Schiffsdampfmaschinen vertrauter Techniker anerkannt und in 
einer dieser Eigenschaften mindestens zwölf Monate zur See gewesen sein. Das 
zweite Mitglied muß Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule, 
oder Lehrer der Mathematik sein. 
Wer dem Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht 
ertheilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören.  
Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen 
Hülfsleistungen können der Prüfungskommission besondere Kräfte beigeordnet werden. 
§. 9. 
Die Prüfungskommissionen machen die Prüfungstermine bei Beginn eines 
jeden Jahres bekannt. Gleichzeitig geben sie hiervon dem zuständigen Reichs-
	        
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