Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht Brutto oder 
Netto angegeben ist. 
§. 7. 
Wer am Tage des Zollanschlusses einem Handel- oder Gewerbetreibenden 
bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung 
sind, vermiethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, 
ist verpflichtet, hiervon binnen der im §. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst be- 
zeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen. 
§. 8. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger 
Revision von einer einzusetzenden Nachsteuerkommission ermittelt und festgestellt. 
Diese in Gemäßheit der Verabredung in Ziffer VII des Schlußprotokolls zu 
dem Anschlußvertrage zusammengesetzte Kommission vollzieht ihre Aufgabe unter 
angemessener Beobachtung der ebendaselbst anerkannten Rücksichten. 
§. 9. 
Die Revisionen geschehen unter Leitung der Kommission durch die von der- 
selben hierzu angewiesenen Zollbeamten. Diesen sind die zur Nachsteuer ange- 
meldeten Warenvorräthe vorzuzeigen, und nicht allein die zu deren Aufbewahrung 
dienenden, sondern auch sämtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf 
Verlangen zu eröffnen, welche — wie Läden, Warenkammern, Speicher, Keller, 
Bodenräume, Schuppen — zur Aufnahme von Waren benutzt zu werden pflegen. 
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung 
des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur unter Zuziehung eines Orts- 
oder Polizeibeamten gestattet. 
Dieer Inhaber der Ware ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche 
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und 
Behälter zur Verfügung zu stellen.  
§. 10. 
Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Revision der nachsteuerpflichtigen 
Waren gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Zollerhebung 
von Seiten der Königlich bayerischen Zollverwaltung gegen den dem Zollgebiet 
anzuschließenden Gebietstheil fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie 
Verkehr mit dem Zollgebiet eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb des anzu- 
schließenden Gebietstheils der Beschränkung, daß Waren, welche der Nachsteuer 
unterliegen, bei Strafe der Konfiskation 
1. vom Tage des Zollanschlusses ab bis zu geschehener Anmeldung aus 
dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und 
2. nach geschehener Anmeldung von den in diesen bezeichneten Lagerräumen 
nicht ohne Erlaubnis der Nachsteuerkommission entfernt werden dürfen.
	        
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