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Artikel 5.
Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertragschließenden
Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr von Rindvieh
aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen;
in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen
Krone: Komitate) zu untersagen. In diesem Falle muß die Beförderung von
Rindvieh, welches, aus nicht verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete
zum Zweck des Transportes nach der Grenze passiren soll, auf der Eisenbahn
in amtlich verschlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung
von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung bewirkt werden.
Artikel 6.
Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile durch den Viehverkehr
eine ansteckende Thierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige
besteht, nach dem Gebiete des anderen Theiles eingeschleppt worden ist, so steht
letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen zeitweilig
zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist.
Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Theile enthaltenen
Vorschriften, welchen zu Folge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Thierkrankheiten
an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben
der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten
Grenzbezirk transitirende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten
unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.
Artikel 7.
Die vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig die Befugniß ein,
durch Kommissare in dem Gebiete des anderen Theiles Erkundigungen über den
Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlachthäusern,
Quarantäneanstalten und dergleichen und über die Durchführung der
bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen.
Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden
Theile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren
des anderen Theiles, sobald sie sich als solche legitimiren, auf Wunsch Unterstützung
zu gewähren und Auskunft zu ertheilen.
Artikel 8.
Jeder der vertragschließenden Theile wird periodische Nachweisungen über
den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertragschließenden
Theile direkt zukommen lassen.
Ueber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich
die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn im Gebiete eines der vertragschließenden Theile die Rinderpest ausbricht,
wird den Regierungen des anderen Theiles von dem Ausbruche und der
Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.