Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel  5.

Solange  die  Lungenseuche  in  den  Viehbeständen  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  herrscht,  ist  der  andere  Theil  berechtigt,  die  Einfuhr  von  Rindvieh
  aus  den  verseuchten  Gebieten  (im  Deutschen  Reich:  Bundesstaaten,  Provinzen;
  in  Oesterreich:  Königreiche  und  Länder;  in  den  Ländern  der  ungarischen
Krone:  Komitate)  zu  untersagen.  In  diesem  Falle  muß  die  Beförderung  von
Rindvieh,  welches,  aus  nicht  verseuchten  Gebieten  herstammend,  gesperrte  Gebiete
zum  Zweck  des  Transportes  nach  der  Grenze  passiren  soll,  auf  der  Eisenbahn
in  amtlich  verschlossenen  Waggons  unter  Vermeidung  jeder  Umladung,  jeder  Zuladung
  von  anderem  Vieh  und  jeder  Transportverzögerung  bewirkt  werden.

Artikel  6.

Wenn  aus  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile  durch  den  Viehverkehr
  eine  ansteckende  Thierkrankheit,  hinsichtlich  deren  die  Verpflichtung  zur  Anzeige
besteht,  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  eingeschleppt  worden  ist,  so  steht
letzterem  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Thieren  aller  derjenigen  Gattungen  zeitweilig
zu  beschränken  oder  zu  verbieten,  auf  welche  der  Ansteckungsstoff  übertragbar  ist.

Die  in  den  Seuchengesetzgebungen  der  vertragschließenden  Theile  enthaltenen
Vorschriften,  welchen  zu  Folge  im  Falle  des  Ausbruches  von  ansteckenden  Thierkrankheiten
  an  oder  in  der  Nähe  der  Grenze  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  derselben
  der  Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Grenzbezirken,  sowie  der  einen  gefährdeten
  Grenzbezirk  transitirende  Verkehr  besonderen  Beschränkungen  und  Verboten
unterworfen  werden  kann,  werden  durch  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht  berührt.

Artikel  7.

Die  vertragschließenden  Theile  räumen  sich  gegenseitig  die  Befugniß  ein,
durch  Kommissare  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  Erkundigungen  über  den
Gesundheitszustand  der  Viehbestände,  über  die  Einrichtung  von  Viehhöfen,  Schlachthäusern,
  Quarantäneanstalten  und  dergleichen  und  über  die  Durchführung  der
bestehenden  veterinärpolizeilichen  Vorschriften  an  Ort  und  Stelle  einziehen  zu  lassen.
Einer  vorgängigen  Anmeldung  der  Kommissare  bedarf  es  nicht.  Die  vertragschließenden
  Theile  werden  die  Behörden  allgemein  anweisen,  den  Kommissaren
des  anderen  Theiles,  sobald  sie  sich  als  solche  legitimiren,  auf  Wunsch  Unterstützung
  zu  gewähren  und  Auskunft  zu  ertheilen.  

Artikel  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  periodische  Nachweisungen  über
den  jeweiligen  Stand  der  Thierseuchen  erscheinen  und  dieselben  dem  anderen  vertragschließenden
  Theile  direkt  zukommen  lassen.

Ueber  die  Seuchenausbrüche  in  den  Grenzverwaltungsbezirken  werden  sich
die  Behörden  gegenseitig  sofort  direkt  verständigen.

Wenn  im  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile  die  Rinderpest  ausbricht,
  wird  den  Regierungen  des  anderen  Theiles  von  dem  Ausbruche  und  der
Verbreitung  derselben  auf  telegraphischem  Wege  direkt  Nachricht  gegeben  werden.