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Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts-
oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertrag-
schließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in
den Verbrauch übergehen.
Artikel 13.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den
Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab-
gaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahr-
zeuge des eigenen Landes.
Artikel 14.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate
oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver-
tragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren,
wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsen-
wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher
Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf
Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter
sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht
höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Artikel 15.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit
und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete
der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem
Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder
das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch
rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem
Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.