Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen sobald als 
möglich in Wien ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. 
(L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. 
  
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens 
zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie über 
den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen 
Bevollmächtigten folgende Erklärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt 
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Gebieten 
des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, 
wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder 
gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen 
in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Vor- 
aussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestandtheil des 
Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere 
Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen 
dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und 
bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. De- 
zember 1891 unterzeichnet. 
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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