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Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen sobald als
möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen-
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky.
Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Aus-
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens
zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie über
den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten folgende Erklärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Gebieten
des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren,
wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder
gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen
in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Vor-
aussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestandtheil des
Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere
Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen
dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und
bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. De-
zember 1891 unterzeichnet.
(L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.