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anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch—
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1.
2a.
2b.
daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken—
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse,
dem Kassenvorstande anzuzeigen;
.daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben,
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie
daß Versicherten, welhe sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld-
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk-
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweisungen zugezogen haben, für diese
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise
zu gewähren istz
daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken-
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen
Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwider-
handeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben;
daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken-
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch-
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten,
von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann;
Wdaß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter-
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf
Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krank-
heitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (S. 20) und
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren istz
. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens
ses Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung
erhalten;
. daß auch andere als die in den S§. 1 bis 3 genannten Personen als
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt;