Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 391 — 
anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch— 
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese 
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. 
2a. 
2b. 
daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken— 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
.daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
daß Versicherten, welhe sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld- 
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweisungen zugezogen haben, für diese 
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise 
zu gewähren istz 
daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung 
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken- 
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen 
Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwider- 
handeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben; 
daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruch- 
nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, 
von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
Wdaß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf 
Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen 
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krank- 
heitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate 
Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (S. 20) und 
nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren istz 
. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens 
ses Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung 
erhalten; 
. daß auch andere als die in den S§. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt;
	        
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