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Artikel 16.
Der F. 39 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General-
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.
Artikel 17.
Der F. 40 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz:
Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen
als den vorstehend bezeichneten zinstragenden Popieren t, sowie die vorübergehende
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten
Kreditanstalten widerruflich gestatten.
Artikel 18.
Hinter F. 43 wird folgender §. 43 à eingeschoben:
F. 43a.
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes mit Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde oder, wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen,
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde können Klassen von Ver-
sicherungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen nicht bestehen, einer bestehenden
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem Vertretern
der betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben
worden ist, zugewiesen werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs-
behörde, durch welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wird, steht der
Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Zentral-
behörde zu.
Artikel 19.
Der 8g. 44 erhält folgende Fassung:
Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird die Aufsicht über
Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von mehr als zehn-
tausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigen
Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Be-
hörden wahrgenommen.
Artikel 20.
Die S#. 46 bis 58 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
**)“
Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-
Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch über-
einstimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der General-
Reichs-Gesetzbl. 1892. 63