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Gesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört
haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer
Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeitz
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer 1).
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung
der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden
Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse
darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der
Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit
bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben
Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung
eingetreten ist.
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses
bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das
Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten,
in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind nolchr
Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse.
S 21.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen
ist in folgendem Umfange zulässig:
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
la. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab,
sowie für Sonn= und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl
von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (F. 38)
als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern
der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.
Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu
drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20 festgesetzt werden;
neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als
die im F. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann
Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (G. 20)
auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen
aus ihrem Lohne bestritten haben.
Za. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden.
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