Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gesetzes  errichteten  Kasse  oder  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  angehört
  haben,  auf  die  Dauer  von  mindestens  vier  Wochen  nach  ihrer
Niederkunft,  und  soweit  ihre  Beschäftigung  nach  den  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung  für  eine  längere  Zeit  untersagt  ist,  für  diese  Zeitz

3.  für  den  Todesfall  eines  Mitgliedes  ein  Sterbegeld  im  zwanzigfachen

Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (Ziffer  1).

Die  Feststellung  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  kann  auch  unter  Berücksichtigung
  der  zwischen  den  Kassenmitgliedern  hinsichtlich  der  Lohnhöhe  bestehenden
Verschiedenheiten  klassenweise  erfolgen.  Der  durchschnittliche  Tagelohn  einer  Klasse
darf  in  diesem  Falle  nicht  über  den  Betrag  von  vier  Mark  festgestellt  werden.

Verstirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  nach  Beendigung  der
Krankenunterstützung,  so  ist  das  Sterbegeld  zu  gewähren,  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit
  bis  zum  Tode  fortgedauert  hat  und  der  Tod  in  Folge  derselben
Krankheit  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung
eingetreten  ist.

Das  Sterbegeld  ist  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  des  Begräbnisses
bestimmt  und  in  dem  aufgewendeten  Betrage  demjenigen  auszuzahlen,  welcher  das
Begräbniß  besorgt.  Ein  etwaiger  Ueberschuß  ist  dem  hinterbliebenen  Ehegatten,
in  Ermangelung  eines  solchen  den  nächsten  Erben  auszuzahlen.  Sind  nolchr
Personen  nicht  vorhanden,  so  verbleibt  der  Ueberschuß  der  Kasse.

S  21.
Eine  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen
ist  in  folgendem  Umfange  zulässig:
1.  Die  Dauer  der  Krankenunterstützung  kann  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  dreizehn  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  festgesetzt  werden.
la.  Das  Krankengeld  kann  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
  schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab,
sowie  für  Sonn=  und  Festtage  gewährt  werden,  sofern  dieses  sowohl

von  der  Vertretung  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  (F.  38)

als  auch  von  derjenigen  der  Versicherten  beschlossen  wird,  oder  sofern

der  Betrag  des  gesetzlich  vorgeschriebenen  Reservefonds  erreicht  ist.

Das  Krankengeld  kann  auf  einen  höheren  Betrag,  und  zwar  bis  zu

drei  Viertel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20  festgesetzt  werden;

neben  freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  können  auch  andere  als
die  im  F.  6  bezeichneten  Heilmittel  gewährt  werden.

3.  Neben  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  kann
Krankengeld  bis  zu  einem  Achtel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (G.  20)
auch  solchen  bewilligt  werden,  welche  nicht  den  Unterhalt  von  Angehörigen
  aus  ihrem  Lohne  bestritten  haben.

Za.  Für  die  Dauer  eines  Jahres  von  Beendigung  der  Krankenunterstützung
ab  kann  Fürsorge  für  Rekonvalescenten,  namentlich  auch  Unterbringung
in  einer  Rekonvalescentenanstalt  gewährt  werden.

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