Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Für den Erstattungsanspruch aus F. 50 haftet neben dem zur Anmeldung 
etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit— 
geber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner. 
". 82 . 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 
§. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich oder 
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die 
berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den 
letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf Geldstrafe erkannt werden. 
S. S2c. 
Die auf Grund der 9§. 81, 82, 82 verhängten Geldstrafen fließen der- 
jenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher 
die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer 
solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung. 
g. 83. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke 
und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des F. 5 Absatz 2 und 
des F. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pfflichten erwachsen, 
tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
E. 84. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter 
Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere 
Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landes- 
regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Ver- 
waltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungs- 
behörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht 
in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. 
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt 
zu machen. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für 
Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den 
Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
	        
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