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Für den Erstattungsanspruch aus F. 50 haftet neben dem zur Anmeldung
etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeit—
geber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner.
". 82 .
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des
§. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich oder
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die
berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den
letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf Geldstrafe erkannt werden.
S. S2c.
Die auf Grund der 9§. 81, 82, 82 verhängten Geldstrafen fließen der-
jenigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher
die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer
solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung.
g. 83.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke
und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des F. 5 Absatz 2 und
des F. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pfflichten erwachsen,
tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
E. 84.
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter
Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere
Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landes-
regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Ver-
waltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungs-
behörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht
in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben.
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt
zu machen.
Bei Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für
Betriebe des Reichs oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse und
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den
Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.