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g. 85.
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des F. 1 fallen, eine Bei-
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein-
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der höheren Ver-
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind,
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter
Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Absatz 2 erhöht werden.
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der
88. 24, 30 Anwendung.
g. 86.
Für Kassen der im HF. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen= oder
Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft:
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden
die Vorschriften des §. 85 Anwendung.
2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen (§. 59) jedoch nur unter Zustimmung des
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis-
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten.
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis-
herigen Kasse, bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs-
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse ein
Kassenstatut zu errichten.
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt
die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige
Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Ver-
pflichtung, diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest
des Vermögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionzkasse
mit der Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zwei-
jährige Betrag der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die
derzeitigen Kassenmitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.