Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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g. 85. 
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden 
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des F. 1 fallen, eine Bei- 
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit 
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten 
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein- 
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der höheren Ver- 
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, 
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter 
Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Absatz 2 erhöht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der 
88. 24, 30 Anwendung. 
g. 86. 
Für Kassen der im HF. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen= oder 
Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden 
die Vorschriften des §. 85 Anwendung. 
2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen (§. 59) jedoch nur unter Zustimmung des 
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit 
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis- 
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten. 
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis- 
herigen Kasse, bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs- 
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse ein 
Kassenstatut zu errichten. 
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt 
die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige 
Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche 
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Ver- 
pflichtung, diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest 
des Vermögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionzkasse 
mit der Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zwei- 
jährige Betrag der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die 
derzeitigen Kassenmitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.
	        
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