Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Für  den  Erstattungsanspruch  aus  F.  50  haftet  neben  dem  zur  Anmeldung
etwa  verpflichteten  Betriebsleiter  oder  Aufseher  in  allen  Fällen  auch  der  Arbeit—
geber.  Mehrere  Verpflichtete  haften  dabei  als  Gesammtschuldner.

".  82  .

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  auf  Grund  des
§.  53  Lohnbeträge  in  Abzug  bringen,  diese  Beträge  aber  in  der  Absicht,  sich  oder
einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  oder  die
berechtigte  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Krankenkasse  zu  schädigen,  den
letzteren  vorenthalten,  werden  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  Geldstrafe  erkannt  werden.

S.  S2c.

Die  auf  Grund  der  9§.  81,  82,  82  verhängten  Geldstrafen  fließen  derjenigen
  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse  zu,  welcher
die  betheiligte  versicherungspflichtige  Person  angehört,  in  Ermangelung  einer
solchen  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung.

g.  83.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
und  Gemarkungen  (ausmärkische  Bezirke)  mit  Ausnahme  des  F.  5  Absatz  2  und
des  F.  13.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  Rechte  und  Pfflichten  erwachsen,
tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.

E.  84.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
Gemeindebehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde,  und  welche  Verbände  als  weitere
Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  bleibt  den  Landesregierungen
  mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  mit  den  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  wahrzunehmenden  Geschäften  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu  betrauen  sind,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht
in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  bekannt
zu  machen.

Bei  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen,  welche  ausschließlich  für
Betriebe  des  Reichs  oder  des  Staates  errichtet  werden,  können  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  den  den
Verwaltungen  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen  werden.