Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
Noch: (Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und 
Bigognegarne): 
154. f) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be- 
druckt, doublirt oder mehrdrähtig: 
1. bis Nr. 45 metrisch. . . .. . .. . .......... . ... 16.— 
2. über Nr. 45 metrisch. .. .. . . . ... .... ... .... 16.— 
156. Fußteppiche: 
b) andere, auch bedrucsct 50.— 
158. Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte: 
a) im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter 50.— 
b) im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadrat- 
meter. 80.— 
c) im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadral. 
meter, auch bedruktt . .... . 110.— 
159. Sammete und sammetartige Gewebe Gmt aufgeschnittenem 
oder nicht aufgeschnittenem Flor)) Band-, Posamentier-- 
Knopf= und Wirkwaanncnen 85.— 
160. Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter 
Nr. 156b), 158c) und 159 genannten) . . . . . . . . . .. . 80.— 
162. b) Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruct.. 50.— 
163. Seidengalleten (Kokons)) Seidenabfälle, ungesponnen frei 
165. Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt: 
a) "roh·...«..«.............................. frei 
166. Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: 
a) roh oder weiß gemacht ... frei 
168. Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, Gaze) 
Blonden, Spitzen (Spitzentücher). . . . . . . . . . . . . . . . . . 500. — 
Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnuren, Biesen, 
Chenillen und dergleichen Posamenten konfektionirt 400.—