Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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G. 75. 
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der 
Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem 
Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in 
Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses 
der Gesellschafter durch das Gericht (F. 7 Absatz 1) bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher 
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht 
(§. 7 Absatz 1) zur Einsicht ermächtigt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 76. 
Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handelsregister 
sind durch sämmtliche Geschäftsführer oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu 
bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen. 
Die in §#. 39, 41, §. 42 Absatz 4, §. 55, F. 58 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2) 
§. 59 Absatz 1 Nr. 3, I#. 65, 67, F. 68 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen 
und Einreichungen müssen auch zu dem Handelsregister einer jeden Zweignieder- 
lassung erfolgen. 
Für den Eintritt der in I§. 11, 40, §. 55 Absatz 2, §. 69 vorgesehenen 
Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung. 5 
Die Geschäftsführer und die Liquidatoren sind von dem Gericht (§. 7 
Absatz 1, §. 12) zur Bewirkung der in I§. 12, 39, 41, §. 42 Absatz 4, I§. 65, 67, 
§. 68 Absatz 2, §. 76 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur 
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels- 
register gelten. 
  
S. 78. 
Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unter- 
bleiben, wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden 
Bestimmungen genügt wird. 
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das 
Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. 
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeig- 
neter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Antheil
	        
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