Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

18.

19.

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rechts  neben  den  Beschußstempel  für  die  Endprobe  die  Buchstaben  8W  in

#
einem  Schriftzug  mit  der  Reichskrone  darüber  zu  schlagen  (
Sind  bereits  geprüfte  Läufe  später  mit  Würgebohrung  versehen  worden,
so  erhalten  dieselben  bei  der  erneuten  Prüfung  (Ziffer  6),  wenn  die  Würgebohrung

  eine  glatte  ist,  den  Buchstaben  W  mit  der  Reichskrone  darüber  ,
wenn  die  Läufe  aber  in  dem  engeren  Theil  der  Vohrung,  ganz  oder  zum
Theil  gezogen  worden  sind,  den  in  dem  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten

Stempel  S8W  mit  der  Reichskrone  darüber  8)  neben  den  Beschußstempel
zu  Ziffer  15d.

 

.  Auf  alle  Läufe  ist  nach  der  zweiten  oder  einmaligen  Beschußprobe  die  Kaliber—

größe  (Nr.)  des  Laufs  aufzuschlagen,  und  zwar  hinter  dem  Untersuchungsstempel.

  Rechts  neben  die  Bezeichnung  des  Laufkalibers  ist  außerdem  zu

schlagen:

1.  bei  Läufen  für  ein  Einzelgeschoß  mit  stärkerer  Ladung  als  die  gewöhnliche
  (für  sogenannte  Expreßbüchsen)  der  Buchstabe  E  mit  der  Reichs- 



krone  darüber  (E)

2.  bei  Läufen  von  Hinterladerwaffen  für  Schrotschuß  eine  die  Kalibergröße
(Nr.)  des  Patronenlagers  bezeichnende,  in  einem  Kreis  eingeschlossene
Ziffer,  z.  B.  C.

Auf  Terzerole  ist  das  Gebrauchsgeschoß  und  die  dem  Kaliber  der  Waffe
entsprechende  vorschriftsmäßige  Pulverladung  (QZiffer  2),  auf  solche  Waffen,
für  welche  an  Stelle  der  in  den  Beschußtafeln  aufgeführten  für  sie  unanwendbaren
  oder  ungeeigneten  vorschriftsmäßigen  Ladungen  eine  besondere  Ladung
den  Beschußproben  zu  Grunde  gelegt  worden  ist  (Ziffer  4  Absatz  3),  ist  diese
besondere  Ladung  auf  die  obere  Lauffläche  oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden,
an  entsprechender  Stelle  aufzuschlagen,  z.  B.

72.9  N.  G.  P.  2½.

60%  Bl.
Sind  nach  den  vorgeschriebenen  Beschußproben  mit  N.  G.  P  W71  auf
Antrag  der  Einsender  Läufe  mit  noch  einer  anderen  Bulversorte  probirt
worden  (Liffer  11),  so  ist  auch  die  dieser  Pulversorte  entsprechende  Ladung
auf  die  obere  Lauffläche  oder,  wenn  solche  nicht  vorhanden,  an  entsprechender
Stelle  aufzuschlagen  und  zwar  gegebenenfalls  neben  die  in  iffer  18  vorgeschriebene
  Ladungsangabe,  z.  B.

72  Sch.  P.

70  %  Bl.