Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

—  174  —

§.  35.

Erdient  ein  Militärpensionär  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  eine  Civilpension,
  so  erhält  derselbe  an  Stelle  dieser  Civilpension  die  ganze  früher  erdiente
Militärpension  —  sofern  sie  lebenslänglich  zuerkannt  war  —  wieder  aus  Militärfonds
  und  daneben  den  etwaigen  Mehrbetrag  der  Civilpension  aus  dem  betreffenden
  Civilpensionssonds.  Die  gesetzlich  zuständigen,  im  Militärdienst  erworbenen
  Pensionserhöhungen  (§§.  12  und  13)  bleiben  bei  dieser  Berechnung
außer  Betracht  und  sind  stets  aus  Militärfonds  zahlbar.

Das  gleiche  Verfahren  findet  statt,  wenn  ein  mit  lebenslänglicher  Pension
aus  dem  Militärdienst  geschiedener,  demnächst  bei  der  Gendarmerie  eines  Bundesstaates
  oder  Elsaß-Lothringens  angestellter  Offizier  mit  einer  nach  den  für  die
Offiziere  des  Reichsheeres  geltenden  Vorschriften  bemessenen  Pension  in  den  Ruhestand
  versetzt  wird.  Die  zuständige  Pensionserhöhung  gemäß  §.  12  wird  in
diesem  Falle  nach  der  Gesammtpension  geregelt.

§.  37.

Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund
der  Bestimmungen  in  den  §.  32  bis  35  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen
Monats  ein,  welcher  auf  das,  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereigniß
  folgt.

Im  Falle  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs-  oder  Staatsdienst
gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  wird  die  Pension  für  die
ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom  siebenten  Monat
ab  nur  zu  dem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen  Betrage  gewährt.
Bei  Dienstverrichtungen,  in  welchen  der  Pensionär  lediglich  in  einem  privatrechtlichen
  Verhältniß  zu  der  ihn  beschäftigenden  Behörde  steht,  findet  eine  Kürzung
der  Pension  überhaupt  nicht  statt.

Artikel  3.
Die  Vorschrift  des  §.  36  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  tritt  außer  Kraft.

B.  Militärpersonen  der  Unterklassen.

Artikel  4.

Bei  der  Versorgung  der  Militärpersonen  der  Unterklassen  findet  eine  Doppelrechnung
  der  Kriegsjahre  nach  Maßgabe  des  §.  23,  sowie  der  Seereisen  nach
Maßgabe  des  durch  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes  vom  24.  März  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  149)  abgeänderten  §.  50  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  statt.

Ausgeschlossen  ist  eine  solche  nur  bei  Berechnung  der  zwölffährigen  Dienstzeit
behufs  Gewährung  des  Civilversorgungsscheins  an  nicht  invalide  Unteroffiziere
gemäß  §.  10  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  4.  April  1874.