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§. 35.
Erdient ein Militärpensionär im Reichs- oder Staatsdienst eine Civilpension,
so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die ganze früher erdiente
Militärpension — sofern sie lebenslänglich zuerkannt war — wieder aus Militärfonds
und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden
Civilpensionssonds. Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst erworbenen
Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) bleiben bei dieser Berechnung
außer Betracht und sind stets aus Militärfonds zahlbar.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension
aus dem Militärdienst geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines Bundesstaates
oder Elsaß-Lothringens angestellter Offizier mit einer nach den für die
Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension in den Ruhestand
versetzt wird. Die zuständige Pensionserhöhung gemäß §. 12 wird in
diesem Falle nach der Gesammtpension geregelt.
§. 37.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den §. 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß
folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst
gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension für die
ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat
ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.
Bei Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär lediglich in einem privatrechtlichen
Verhältniß zu der ihn beschäftigenden Behörde steht, findet eine Kürzung
der Pension überhaupt nicht statt.
Artikel 3.
Die Vorschrift des §. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft.
B. Militärpersonen der Unterklassen.
Artikel 4.
Bei der Versorgung der Militärpersonen der Unterklassen findet eine Doppelrechnung
der Kriegsjahre nach Maßgabe des §. 23, sowie der Seereisen nach
Maßgabe des durch Artikel I und II des Gesetzes vom 24. März 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 149) abgeänderten §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 statt.
Ausgeschlossen ist eine solche nur bei Berechnung der zwölffährigen Dienstzeit
behufs Gewährung des Civilversorgungsscheins an nicht invalide Unteroffiziere
gemäß §. 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874.