Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 177 — 
§. 101. 
Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher 
Zulagen ruht: 
a) wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer 
in Höhe des gewährten Diensteinkommens; 
c) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs- 
verraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civil- 
gericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Ver- 
sehren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange der 
Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt 
ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär 
rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer Strafe als Zuchthaus 
verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender 
Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere 
Folge gegeben wird. 
  
  
  
  
  
§. 103. 
Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder be- 
schäftigten Pensionärs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Aus- 
gaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, 
ausschließlich der Pensions-- und Verstümmelungszulagen, oder 
a) bei einem Feldwebel nicht ... 1 200 Mark, 
b) - 2 Sergeanten oder Unteroffizier nichtt 900 „ 
c) - 2 Gemeinen nicht .. .. ... . . .. . . .. . . . . ... 600 „ 
d) einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche 
sich mindestens zwölf Jahre im aktiven Militärdienst be- 
funden hat, nicht . . ... 1 400 „ 
so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis 
zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen. 
§. 106. 
Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst 
beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein 
Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen 
Reichs- oder Staatskasse gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, 
welche ganz aus Mitteln bes Reichs oder Staates unterhalten werden. 
Diespveriichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder 
Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines 
dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, 
gehören nicht hierher. 
  
 
	        
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