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der Schweiz bestehende Auslieferungsvertrag und, subsidiär, die schweizerische
Gesetzgebung für den Fall aufstellen, daß ein in der Schweiz befindlicher Schweizer-
bürger von den Behörden des Deutschen Reichs wegen einer strafbaren Hand-
lung verfolgt wird.
Der Verhaftete ist daher in diesem Falle der Polizeidirektion des Kantons
Schaffhausen zuzuführen, die ihn einstweilen verwahrt und sofort dem Schweizeri-
schen Bundesrath über den Thatbestand, sowie über den bisherigen Wohnsitz und
das Heimathrecht des Verhafteten Bericht erstattet. Der Bundesrath trifft
hierauf die nach obigen Festsetzungen erforderlichen weiteren Verfügungen.
Artikel 3.
Die heutige Uebereinkunft soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikations-
Urkunden so bald als möglich in Bern ausgewechselt werden. Dieselbe tritt un-
mittelbar nach der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Kraft.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile behält sich das Recht vor, diese
Uebereinkunft zu jeder Zeit wieder außer Wirksamkeit treten zu lassen und sie zu
diesem Zweck zwölf Monate vorher zu kündigen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am einundzwanzigsten September 1895.
(L. S.) Busch. (L. S.) A. Lachenal.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 1. Januar 1896 zu Bern stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.