Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt 
haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende 
Betrag vom Reichskanzler bestimmt. 
§. 14. 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutz- 
truppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zu- 
sammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in 
den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen 
waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensions- 
fonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last. 
§. 16 Absatz 1. 
Die in den §§. 41 ff. §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch 
dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klima- 
tischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden 
aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen 
militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese 
als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des Reichsgesetzes 
vom 13. Juni 1895 anzusehen. 
§. 17. 
Oberste Verwaltungs-  beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der 
Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges 
Amt, Kolonial-Abtheilung). 
Artikel III. 
Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Ab- 
schnitt eingeschaltet: 
IIa. Wehrpflicht. 
§. 17a. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz- 
gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs- 
angehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienst- 
pflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen. 
§. 17b. 
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen 
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können
	        
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