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Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt
haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende
Betrag vom Reichskanzler bestimmt.
§. 14.
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutz-
truppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zu-
sammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in
den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen
waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensions-
fonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last.
§. 16 Absatz 1.
Die in den §§. 41 ff. §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom
27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch
dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klima-
tischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden
aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen
militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese
als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des Reichsgesetzes
vom 13. Juni 1895 anzusehen.
§. 17.
Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der
Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges
Amt, Kolonial-Abtheilung).
Artikel III.
Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Ab-
schnitt eingeschaltet:
IIa. Wehrpflicht.
§. 17a.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutz-
gebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichs-
angehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienst-
pflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.
§. 17b.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können