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§. 148.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so
kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§. 149.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt
die Annahme als nicht verspätet.
§. 150.
Die verspätete Annahme eines Autrags gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen
gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§. 151.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne daß
die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche
Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach
dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§. 152.
Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Be-
urkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die
Vorschrift des §. 151 Satz 2 findet Anwendung.
§. 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß
ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§. 154.
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt
haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung ge-
troffen werden soll, ist im Lweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung statt-
gefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.