Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 148. 
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so 
kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. 
§. 149. 
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt 
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen 
sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem 
Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es 
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt 
die Annahme als nicht verspätet. 
§. 150. 
Die verspätete Annahme eines Autrags gilt als neuer Antrag. 
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen 
gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage. 
§. 151. 
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne daß 
die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche 
Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie 
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach 
dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. 
§. 152. 
Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Theile 
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Be- 
urkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die 
Vorschrift des §. 151 Satz 2 findet Anwendung. 
§. 153. 
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß 
ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. 
§. 154. 
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt 
haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung ge- 
troffen werden soll, ist im Lweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung 
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung statt- 
gefunden hat. 
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im 
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
	        
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