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Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu bean-
tragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich
dem Gerichte vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weg-
genommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§. 231.
Wer eine der im §. 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme
vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraus-
setzungen vorhanden seien, ist dem anderen Theile zum Schadensersatze verpflichtet,
auch wenn der Irrthum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt.
Sicherheitsleistung.
§. 232.
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in
das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem
inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grund-
schulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung
eines tauglichen Bürgen zulässig.
§. 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinter-
legten Gelde oder an den hinterlegten Werthpapieren und, wenn das Geld oder die
Werthpapiere nach landesgesetzlicher Vorschrift in das Eigenthum des Fiskus oder
der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der
Forderung auf Rückerstattung.
§. 234.
Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den In-
haber lauten, einen Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in der Mündel-
geld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die
mit Blankoindossament versehen sind.
Mit den Werthpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnantheil- und Er-
neuerungsscheine zu hinterlegen.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 42