Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 257 — 
Dritter Abschnitt. 
Erloͤschen der Schuldverhaͤltnisse. 
Erster Titel. 
Erfuͤllung. 
§. 362. 
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger 
bewirkt wird. 
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die 
Vorschriften des §. 185 Anwendung. 
§. 363. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung 
angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als 
Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder 
weil sie unvollständig gewesen sei. 
§. 364. 
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die 
geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt annimmt. 
Uebernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem 
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die 
Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernimmt. 
§. 365. 
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht 
an Erfüllungsstatt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte 
oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr 
zu leisten. 
§. 366. 
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleich- 
artigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung 
sämmtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der 
Leistung bestimmt. 
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, 
unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicher- 
heit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren 
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältniß- 
mäßig getilgt.
	        
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