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Dritter Abschnitt.
Erloͤschen der Schuldverhaͤltnisse.
Erster Titel.
Erfuͤllung.
§. 362.
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger
bewirkt wird.
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des §. 185 Anwendung.
§. 363.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung
angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als
Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder
weil sie unvollständig gewesen sei.
§. 364.
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.
Uebernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die
Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernimmt.
§. 365.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht
an Erfüllungsstatt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr
zu leisten.
§. 366.
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleich-
artigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung
sämmtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der
Leistung bestimmt.
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld,
unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicher-
heit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältniß-
mäßig getilgt.