Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 655. 
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder 
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn 
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den 
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die 
Herabsetzung ausgeschlossen. 
§. 656. 
Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur 
Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird 
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete 
kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere 
Theil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Ver- 
bindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntniß. 
Neunter Titel. 
Auslobung. 
§. 657. 
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme 
einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist 
verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorge- 
nommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat. 
§. 658. 
Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 
Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung 
bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mittheilung erfolgt. 
Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein 
Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der 
Handlung. 
§. 659. 
Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorge- 
nommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst 
vorgenommen hat. 
Ist die Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt 
jedem ein gleicher Theil der Belohnung. Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Be- 
schaffenheit nicht theilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer die Be- 
lohnung erhalten, so entscheidet das Loos. 
§. 660. 
Haben Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt 
ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Antheils eines 
Reichs-Gesetzbl. 1896.            51
	        
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