Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 921. 
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen 
Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vortheile 
beider Grundstücke dient, von einander geschieden, so wird vermuthet, daß die Eigen- 
thümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, 
sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der 
Nachbarn allein gehört. 
§. 922. 
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im §. 921 bezeichneten Ein- 
richtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus 
ihrer Beschaffenheit ergiebt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen 
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen 
Theilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung 
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. 
Im Uebrigen bestimmt sich das Rechtsverhältniß zwischen den Nachbarn nach den 
Vorschriften über die Gemeinschaft. 
§. 923. 
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der 
Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Theilen. 
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten 
der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Theilen zur Last. Der Nachbar, 
der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der 
andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der 
Trennung das Alleineigenthum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, 
wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein 
anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. 
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch. 
§. 924. 
Die Ansprüche, die sich aus den §§. 907 bis 909, 915, dem §. 917 Abs. 1, 
dem §. 918 Abs. 2, den §§. 919, 920 und dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen 
nicht der Verjährung. 
Zweiter Titel. 
Erwerb und Verlust des Eigenthums an Grundstucken. 
§. 925. 
Die zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke nach §. 873 
erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
	        
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