Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1407. 
Die Frau bedarf nicht der Zustimmung des Mannes: 
1. zur Fortsetzung eines zur Zeit der Eheschließung anhängigen Rechtsstreits; 
2. zur gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute gehörenden 
Rechtes gegen den Mann; 
3. zur gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute gehörenden 
Rechtes gegen einen Dritten, wenn der Mann ohne die erforderliche Zu- 
stimmung der Frau über das Recht verfügt hat; 
4. zur gerichtlichen Geltendmachung eines Widerspruchrechts gegenüber einer 
Zwangsvollstreckung. 
§. 1408. 
Das Recht, das dem Manne an dem eingebrachten Gute kraft seiner Ver- 
waltung und Nutznießung zusteht, ist nicht übertragbar. 
§. 1409. 
Steht der Mann unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund in den 
Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung und Nutznießung des 
eingebrachten Gutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die Frau Vormund des 
Mannes ist. 
3. Schuldenhaftung. 
§. 1410. 
Die Gläubiger des Mannes können nicht Befriedigung aus dem eingebrachten 
Gute verlangen. 
§. 1411. 
Die Gläubiger der Frau können ohne Rücksicht auf die Verwaltung und 
Nutznießung des Mannes Befriedigung aus dem eingebrachten Gute verlangen, soweit 
sich nicht aus den §§. 1412 bis 1414 ein Anderes ergiebt. Sie unterliegen bei 
der Geltendmachung der Ansprüche der Frau nicht der im §. 1394 bestimmten Be- 
schränkung. 
Hat der Mann verbrauchbare Sachen nach §. 1377 Abs. 3 veräußert oder 
verbraucht, so ist er den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet. 
§. 1412. 
Das eingebrachte Gut haftet für eine Verbindlichkeit der Frau, die aus einem 
au der Eingehung der Ehe vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, nur dann, wenn der 
Mann seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft ertheilt oder wenn das Rechtsgeschäft 
ohne seine Zustimmung ihm gegenüber wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits der Frau haftet das eingebrachte Gut auch 
dann, wenn das Urtheil dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes 
nicht wirksam ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 67
	        
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