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Hat der Vater die Bestellung angeordnet, so hat das Vormundschaftsgericht
Bestimmungen, die er nach Maßgabe des §. 1777 über den Umfang des Wirkungs-
kreises getroffen hat, bei der Bestellung zu befolgen.
§. 1689.
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises die Mutter bei der Aus-
übung der elterlichen Gewalt zu unterstützen und zu überwachen; er hat dem Vormund-
schaftsgerichte jeden Fall, in welchem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich
anzuzeigen.
§. 1690.
Die Genehmigung des Beistandes ist innerhalb seines Wirkungskreises zu jedem
Rechtsgeschäft erforderlich zu dem ein Vormund der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts oder des Gegenvormundes bedarf. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, welche
die Mutter nicht ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen kann.
Die Vorschriften der §§. 1828 bis 1831 finden entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung des Beistandes wird durch die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die Genehmigung
in allen Fällen, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreise des Beistandes
gehört, den Beistand hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung thunlich ist.
§. 1691.
Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen des Kindes gehörenden Geldes
in den Wirkungskreis des Beistandes fällt, finden die für die Anlegung von Mündel-
geld geltenden Vorschriften der §§. 1809, 1810 entsprechende Anwendung.
§. 1692.
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen, so ist bei der Aufnahme
des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichniß ist auch von dem Beistande
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das Ver-
zeichniß ungenügend, so finden, sofern nicht die Voraussetzungen des §. 1667 vorliegen,
die Vorschriften des §. 1640 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 1623.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag der Mutter dem Beistande die
Vermögensverwaltung ganz oder theilweise übertragen; soweit dies geschieht, hat der
Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§. 1694.
Für die Berufung, Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine
Haftung und seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung und für die
Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormunde.
Das Amt des Beistandes endigt auch dann, wenn die elterliche Gewalt der
Mutter ruht.