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§. 2173.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor
dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft
vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, daß dem Bedachten dieser Gegenstand zu-
gewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so
gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche
in der Erbschaft nicht vorfindet.
§. 2174.
Durch das Vermächtniß wird für den Bedachten das Recht begründet, von
dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
§. 2175.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat
er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist,
so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Ver-
mächtnisses als nicht erloschen.
§. 2176.
Die Forderung des Vermächtnißnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Ver-
mächtniß auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfalle.
§. 2177.
Ist das Vermächtniß unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Be-
stimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin
erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte
der Bedingung oder des Termins.
§. 2178.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so er-
folgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren
Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.
§. 2179.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermächtnisses
finden in den Fällen der §§. 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den
Fall gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§. 2180.
Der Vermächtnißnehmer kann das Vermächtniß nicht mehr ausschlagen, wenn
er es angenommen hat.
Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte
des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.