Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 2173. 
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor 
dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft 
vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, daß dem Bedachten dieser Gegenstand zu- 
gewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so 
gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche 
in der Erbschaft nicht vorfindet. 
§. 2174. 
Durch das Vermächtniß wird für den Bedachten das Recht begründet, von 
dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. 
§. 2175. 
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat 
er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, 
so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit 
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Ver- 
mächtnisses als nicht erloschen. 
§. 2176. 
Die Forderung des Vermächtnißnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Ver- 
mächtniß auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfalle. 
§. 2177. 
Ist das Vermächtniß unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Be- 
stimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin 
erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte 
der Bedingung oder des Termins. 
§. 2178. 
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine 
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so er- 
folgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren 
Falle mit dem Eintritte des Ereignisses. 
§. 2179. 
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermächtnisses 
finden in den Fällen der §§. 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den 
Fall gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. 
§. 2180. 
Der Vermächtnißnehmer kann das Vermächtniß nicht mehr ausschlagen, wenn 
er es angenommen hat. 
Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte 
des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung 
oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
	        
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