Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  §.  1189  des  Bürgerlchen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters
  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
bewirkt  werden  soll.

§.  45.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  versehen  werden.

§.  46.

Sind  in  einer  Abtheilung  des  Grundbuchs  mehrere  Eintragungen  zu  bewirken,
  so  erhalten  sie  die  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge  entspricht;
  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken,
daß  die  Eintragungen  gleichen  Rang  haben.

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  sind,  in
verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist  im
Grundbuche  zu  vermerken,  daß  die  später  beantragte  Eintragung  der  früher
beantragten  im  Range  nachsteht.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  ein  Rangverhältniß
nicht  besteht  oder  das  Rangverhältniß  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt
  ist.

§.  47.

Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolgt
durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.

Wird  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils
auf  ein  anderes  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  nicht  mitübertragen,  so  gilt  es  in
Ansehung  des  Grundstücks  oder  des  Theiles  als  gelöscht.

§.  48.
Soll  ein  Recht  für  Mehrere  gemeinschaftlich  eingetragen  werden,  so  soll
die  Eintragung  in  der  Weise  erfolgen,  daß  entweder  die  Antheile  der  Berechtigten

in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende
Rechtsverhältniß  bezeichnet  wird.
§.  49.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  auf  dem
Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Grundstüucke  bestehenden
Rechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Grundstück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der
Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  ein  eingetragenes
  Recht  mitübertragen  wird.

Soweit  eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  30