(Nr. 2376.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupt-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die
§§. 13 (0 „„ , 170, 25%, 26 , 340½, 44 J, 46, 51 J0, 540, 60 und 740)
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands nachstehende neue
Fassung:
§. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der
Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der
aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen
Wagenachsen gebremst werden kann.
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
25 30 35 40 45 50 60 70 80 90
von %o Verhältniß Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1:oo 6 6 6 6 8 10 17 25 36 48
2,5 1:400 6 6 7 9 12 14 21 30 41 54
5,0 1:200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59
7,5 1:133 8 10 12 15 18 21 29 39 51 .
10,0 1:100 10 13 15 18 21 25 33 44 56 .
12,5 1:80 13 15 18 21 25 29 38 48 59 .
15,0 1:66 15 18 21 24 28 32 42 53 . .
17,5 1:57 18 21 24 27 32 36 46 57 . . .
20,0 1:50 20 23 27 31 35 39 50 . . .
22,5 1:44 22 26 30 34 38 43 54 . . .
25,0 1:40 25 29 33 37 42 47 . . . .
(3) Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahr-
strecke mit der für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl
Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind
jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend.
§. 17.
Untersuchung der Wagen.
2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu
unterwerfen, wobei die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen.
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