Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit 
fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischen- 
räume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittelst 
Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, auch 
dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es un- 
gewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
§. 44. 
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ablaufe von zehn 
Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren. 
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften 
der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen. 
§. 45. 
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts- 
wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeß- 
gegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. 
§. 46. 
Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem 
Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht 
zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der 
Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungs- 
mäßigen Führung nothwendig ist. 
§. 47. 
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemein- 
schafts- und Gesellschaftstheilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handels- 
bücher zur Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Prokura und Handlungsvollmacht. 
§. 48 
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem 
gesetzlichen Vertreter und nur mittelst ausdrücklicher Erklärung ertheilt werden. 
Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesammt- 
prokura). 
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