§. 49.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er-
mächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
§. 50.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse
Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder
für eine gewisse Jeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-
lassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Nieder-
lassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der
Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweig-
niederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweig-
niederlassung bezeichnet.
§. 51.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen
mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
§. 52.
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Ertheilung zu Grunde liegende
Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags-
mäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
§. 53.
Die Ertheilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesammtprokura
ertheilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Ertheilung zur Ein-
tragung anzumelden.
§. 54.
Ist Jemand ohne Ertheilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes
oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von
Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte
ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte