Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zweiter Titel. 
Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
§. 109. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach 
dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§. 110 bis 122 finden nur insoweit 
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. 
§. 110. 
Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die 
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar 
durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden 
sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. 
Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an 
zu verzinsen. 
§. 111. 
Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder 
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Jeit an die Gesellschaftskasse ab- 
liefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen 
von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte 
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
§. 112. 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in 
dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleich- 
artigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter Theil nehmen. 
Die Einwilligung zur Theilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als ertheilt, 
wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß 
der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter 
Theil nimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Betheiligung nicht ausdrücklich 
bedungen wird. 
§. 113. 
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach §. 112 obliegende Verpflichtung, so 
kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesell- 
schafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für 
Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für 
fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Ver- 
gütung abtrete.
	        
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